Produktsicherheitsgesetz

Das neue „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)“ ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten (Gesetze im Internet) und löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab. Bisher stand der Haftungsgedanke für schadhafte Produkte im Vordergrund, die Produkthaftung diente als abschreckendes Mittel. Mit dem neuen Gesetz rückt nun die Kontrolle und Überwachung der Produkte in den Mittelpunkt. Diese Veränderung von der Haftung zur Kontrolle hat unterschiedliche Folgen. Eine Konsequenz ist die gestärkte Rolle der Marktaufsichtsbehörden. Gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sollen sie die Verbraucher umfangreich über unsichere Produkte informieren, dazu gehört auch die namentliche Veröffentlichung der betroffenen Produkte und Hersteller im Internet z. B. auf den öffentlichen, europäischen Systemen RAPEX (Schnellwarnsystem) und ICSMS (Informationssystem für Wirtschaft, Behörden und Verbraucher).

Händlerpflichten
Die maßgebliche Intention des Gesetzgebers ist es, einheitliche Sicherheitsstandards für Produkte zu gewährleisten. Damit keine unsicheren Produkte in die Bundesrepublik gelangen, wird die Zusammenarbeit der Marksaufsichtsbehörden mit dem Zoll verstärkt. Außerdem werden Händler und Importeure von Verbraucherprodukten verpflichtet, für die Sicherheit der Produkte zu sorgen. Sie müssen z. B. das GS-Zeichen von Produkten kritisch hinterfragen und auch entsprechende Unterlagen einsehen. Wenn ein Händler feststellt, dass ein Produkt unsicher ist, da z. B. eine nach dem Gesetz erforderliche CE- Kennzeichnung fehlt oder eine erforderliche Bedienungsanleitung nicht beiliegt, muss er die Marktaufsicht unterrichten. Eine deutsche Anleitung ist Bestandteil des Lieferumfangs, wenn die Installation, Verwendung, Instandhaltung eines Produktes für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verbrauchers gefährlich ist.

Kennzeichnung
Insgesamt stärkt der Gesetzgeber die Bedeutung der CE- und der GS-Kennzeichnung. Mit einem CE-Kennzeichnung (CE = Conformité Européenne = Europäische Konformität) bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind. Offenbar wurde in der Vergangenheit das CE-Kennzeichen immer wieder fehlerhaft eingesetzt. Diesen Missbrauch will der Gesetzgeber unterbinden und hat entsprechende Bußgeldbestimmungen im neuen Gesetz aufgenommen. Ebenso wurden die Bestimmungen zum GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) im Hinblick auf die Voraussetzungen für seine Erteilung und die Kontrolle seiner Verwendung strenger gefasst und erweitert.

Produktdefinition
Eine weitere grundlegende Veränderung gegenüber dem alten Gesetz stellt die Definition des Begriffs „Produkt“ (§ 2 Nummer 22) dar. Als Produkte gelten, „Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind“. Der Gesetzgeber erweitert demnach den Begriff und fasst darunter nicht nur verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen und Verbraucherprodukte sondern auch nicht verwendungsfertige Arbeitsmittel wie Werkzeuge zum Eigengebrauch. Außerdem bezieht er den Begriff sowohl auf Verbraucherprodukte als auch auf Produkte im rein geschäftlichen Verkehr (B-to-B). Im Unterschied zum alten Gesetz wird im neuen auf den Aspekt der „Verwendungsfertigkeit“ verzichtet. Damit sind auch Prototypen oder Komponenten als Produkte zu verstehen und entsprechend zu behandeln. Um ein Produkt auf den Markt bereit zu stellen, müssen „Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung“ vorhanden sein. Für die Prüfung der Sicherheit von Produkten muss „eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache“ vorliegen.

Was tun?
Wie das Produktsicherheitsgesetz im Einzelfall ausgelegt und welche Konsequenzen es haben wird, muss abgewartet werden.
Da das neue Gesetz die Bedeutung der technischen Dokumentation betont, sollte es Unternehmen als Anlass dienen, ihre technische Dokumentation zu überprüfen, damit sie allen Anforderungen genügt. Professionell erstellte Dokumentation hilft, das Unternehmen vor Eingriffen der Marktaufsicht wie auch vor potentiellen Schadensersatzansprüchen zu schützen.
Die neue Gesetzeslage könnte auch dazu genutzt werden, sich mit der zuständigen Marktaufsichtsbehörde auszutauschen. Wenn es dann doch zu einem Schadensfall kommen würde, kennen sich die Ansprechpartner schon. Dies kann vielleicht den Ablauf verbessern und beschleunigen. Für Hamburg ist das Referat Produktsicherheit in der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig (Marktaufsicht in Hamburg).

Siehe auch
Meldung zum Produktsicherheitsgesetz
Artikel zum Produktsicherheitsgesetz